Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
- 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Lieferungen und sonstige Leistungen (im Folgenden: Lieferung) erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Diese gelten, nachdem sie dem Kunden einmal zugegangen sind, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für alle zukünftigen Geschäfte.
(3) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich zurückgewiesen werden.
- 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Kunde vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung zustande. Mit der Annahme der Lieferung anerkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten oder Angaben werden nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Technische, konstruktive und handelsübliche Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht berühren.
- 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
(1) Maßgebend sind die am Tag der Lieferung geltenden Preise entsprechend der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzug von Skonti, sofern schriftlich nichts anderes im Angebot vereinbart ist. Die Preise verstehen sich ab Werk/Lager zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Versicherung und Porto werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für unvorhergesehene und von uns nicht verschuldete Mehrleistungen
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Erstellung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben.
(3) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Das Gleiche gilt im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, des Zahlungsverzuges oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Diese Umstände haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
- 4 Lieferung, Leistungszeit und Montage
(1) Lieferfristen werden von uns grundsätzlich nur schriftlich vereinbart.
Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(2) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder bei höherer Gewalt – gleich, ob sie bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die Leistungshindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.
(3) Im Falle des Lieferverzuges muss zur Geltendmachung eines Rücktritts oder Schadensersatzanspruchs zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Für Schadensersatzansprüche gilt § 9 dieser AGB.
(4) Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, soweit diese den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, nachdem dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Wählen wir Schadenersatz, so beträgt dieser Anspruch 25 % des Kaufpreises. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder einer Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
(6) Sofern zu Testzwecken Prüflinge des Kunden erforderlich sind, müssen diese, soweit nicht anders vereinbart, mindestens 8 Wochen vor dem Vorabnahmetermin bzw. 10 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin bei uns eingegangen sein.
(7) Im Falle einer Montage ist der Kunde verpflichtet, qualifiziertes und unterschriftbevollmächtigtes Anlagebedienpersonal und Hilfskräfte, auch – falls notwendig -an Wochenenden und Feiertagen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gewährleistet einen frei zugänglichen Aufstellungsort und eine störungsfreie Tätigkeit und Unterstützung gemäß Satz 1 über 10 Stunden täglich; einschließlich – falls notwendig – an Wochenenden und Feiertagen. Der Kunde ist verpflichtet, für unsere Monteure die Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten und Schutzkleidung zu stellen, sowie auf Gefährdungen oder ungewöhnliche Arbeitsbedingungen bereits in der Bestellung hinzuweisen.
- 5 Software und Geheimhaltung
(1) Der Kunde erhält im Rahmen der Vertragsbestimmungen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht (einfaches Recht) zur eigenen Nutzung der im Vertrag spezifizierten Software. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Software, Zeichnungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und nur den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung hiermit umgehen müssen. Eine weitergehende Verwertung der Software; Verwendung auf anderen Anlagen oder eine Weitergabe an Dritte sind untersagt. Wir haben das Recht, die Software zu verändern, weiter zu entwickeln und an Dritte zu vermarkten.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen und an unserer Software stehen uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs-, Nutzungs- und Schutzrechte uneingeschränkt zu. Diese Gegenstände sind bei Scheitern des Vertrages oder nach Vertragsbeendigung unverzüglich zurückzugeben. Bei Verstößen werden Planungskosten gemäß HOAI für Ingenieurleistungen vom Kunden erstattet.
- 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, vermengt oder verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde uns im Innenverhältnis in Höhe des Wertes der bearbeiteten Vorbehaltssache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, sobald die Hauptsache ihm gehört.
(3) Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist, die Forderung aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf den Kunden übergeht und der Kunde mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen vereinbart hat.
(4) Mit Vertragsschluss tritt der Kunde an uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder aus einer Versicherung gegen Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen, so beschränkt sich die Abtretung der Forderung auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde wird ermächtigt, die an den Kunden abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden von uns widerrufen werden.
(5) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die an uns abgetretene Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übergeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden -insbesondere bei Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
(6) Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere ausstehenden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 %, so werden wir auf entsprechendes Verlangen nach unserer Wahl Sicherheiten freizugeben. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.
- 7 Gefahrübergang und Versand
(1) Verladung und Versand erfolgen mit Gefahrübergang ab Werk/Lager des Verkäufers.
(2) Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Sollte der Kunde in Annahmeverzug kommen, so geht die Gefahr auf ihn über. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf schriftliche Aufforderung des Kunden.
(3) Ist Anlieferung vereinbart, so erfolgt diese frei LKW-Kante ohne Abladeverpflichtung und nur soweit einwandfreie Zufahrt möglich ist. Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen.
- 8 Mängelrüge, Gewährleistung und sonstige Haftung
(1) Wir haften für nachgewiesene, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende und rechtzeitig gerügte Sachmängel. Die Sachmängelhaftung erfolgt durch Nacherfüllung in der Weise, dass wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Gegenstand liefern. Der Kunde hat bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
(2) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schaden- und Aufwendungsersatz sowie Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, insbesondere gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a. Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte entstehen sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Die Gewährleistung für gebrauchte Waren wird außer für den Fall der Garantie und der Arglist ausgeschlossen.
(4) Mängelrügen sind unbeschadet des § 377 HGB aufgrund einer unverzüglich nach Ablieferung erfolgten Untersuchung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Können Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind sie unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Durch Überprüfung verspäteter Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand der Verspätung.
(5) Für Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 9 dieser AGB entsprechend. Eine weitergehende Haftung ist im Übrigen ausgeschlossen.
- 9 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatz leisten wir nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit im Rahmen des § 309 Nr. 7 BGB, im Rahmen der zwingenden Grenzen des Produkthaftpflichtgesetzes sowie bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist des Verkäufers oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst, sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
(2) Sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung im Rahmen der vorstehenden Ziffer 1 auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden.
- 10 Nebenabreden, anwendbares Recht
(1) Die Parteien haben keine mündlichen Vereinbarungen, Vertragsänderungen oder sonstige Nebenabreden zum Vertrag getroffen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
- 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie für Zahlungen des Kunden ist Bochum.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Bochum als Gerichtsstand vereinbart. Dies auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Abschluss des Vertrages seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder unbekannt verzieht.
Vogelsang & Benning Prozeßdatentechnik GmbH
Bochum, Februar 2015